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2.4.8 Rechtslage für Migrantinnen

Wenn Du aus einem anderen EU­ Land kommst und in Deutschland als selbstständige Prostituierte arbeiten willst, musst Du Deinen Wohnsitz bei einer Meldestelle und Deine Tätigkeit dem Finanzamt melden.


Wenn Du aus einem Nicht-­EU-­Land kommst, prüft die Ausländerbehörde Deinen Aufenthaltsstatus und ob Du in Deutschland arbeiten darfst. Als Touristin darfst Du grundsätzlich nicht erwerbstätig sein. Bedenke, dass in Deutschland seit dem 1. Juli 2017 das Prostituiertenschutzgesetz gilt. Vor Arbeitsaufnahme muss man sich einer gesundheitlichen Pflichtberatung und Anmeldung unterziehen (Siehe Abschnitt Prostituiertenschutzgesetz). Dieses Gesetz greift auch für EU-Bürger, die in Deutschland als Prostituierte arbeiten wollen.

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